33ggArt. 33 GG – Gewährleistungspflichten der Länderdes öffentlichen Dienstes (1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder DeutscheArt.33 GG bezieht sich auf den Zugang zu öffentlichen Ämtern. Dazu zählen zweifellos nicht nur Bund, Länder und Gemeinden, sondern auch privatwirtschaftlich